Das Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht betrifft die meisten Menschen, entweder als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich für eine kompetente Beratung und engagierte Vertretung in allen Fragen des Arbeitsrechts. Vom Abschluss eines Arbeitsvertrages bis zur Beendigung durch Kündigung oder Aufhebung. Auch die Fragen des Betriebsverfassungsrechts gehören zu meinem Tätigkeitsfeld, ebenso wie das notwendige Zusammenarbeiten von Arbeitgeber und Betriebsrat.
Für beide Seiten, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, gilt gleichermaßen: sich frühzeitig zu informieren verhindert ungewünschte Resultate.
Das Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer und Arbeitgeber begegnen sich mit ihren Rechtsvorstellungen. Pflichtverletzungen gibt es auf beiden Seiten. Dabei sind klare Regelungen die Basis eines guten Arbeitsverhältnisses.
Klassiche Problemfelder im Arbeitsverhältnis sind: Abmahnung, Bonus, Dienstwagen, Elternzeit, Fortbildung, Krankheit, Kündigung, Leiharbeit, Teilzeit, Überstunden oder Weihnachtsgeld.
Streitpunkte in einem beendeten Arbeitsverhältnis sind häufig ein Wettbewerbsverbot oder ein Zurückbehaltungsrecht.
Geschäfstführer sind häufig nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Für leitende Angestellte gibt es zahlreiche Sonderregelungen.
Der Arbeitsvertrag
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bringt Klarheit für beide Seiten. Es sollten geregelt werden:
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses (Befristung)
- Arbeitszeiten, Vollzeit/Teilzeit
- Gehalt (Weihnachtsgeld, Provision, Bonus, Gratifikation, Tantieme)
- Dienstwagen
- Urlaub
- Kündigungsfristen
- und vieles mehr
Tarifvertag
Häufig gibt es zusätzlich einen Tarifvertrag. Dennoch sind oftmals viele Regelungen unwirksam. Hierzu gibt es umfangreiche gesetzliche Vorgaben und eine breite Rechtssprechung, die ständig erweitert wird. Sich hier frühzeitig zu informieren, kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer existentiell sein. Zu unterscheiden vom Arbeitsvertrag ist der Vertrag über freie Mitarbeit. Ein ernst zu nehmendes Problem ist dabei die sogenannte Scheinselbständigkeit.
Die Kündigung
In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund braucht. Es gibt die ordentliche und die außerordentliche (fristlose) Kündigung.
Der Arbeitgeber kann aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten, personenbedingten Gründen kündigen. Bei der betriebsbedingten Kündigung muss er die Sozialauswahl (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung) ausreichend beachten, d. h. die sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer müssen vorrangig gekündigt werden.
Eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist einvernehmlich möglich. Oftmals trennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht jedoch grundsätzlich nicht, dies ist Verhandlungssache. Will der Arbeitgeber nur teilweise Arbeitsbedingungen ändern, spricht er eine Änderungskündigung aus. Auch diese ist gerichtlich überprüfbar.
Das Arbeitsgericht
Klagen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden am Arbeitsgericht verhandelt. Achtung: Es gibt eine Vielzahl von Klagefristen. Die Klage nach einer Kündigung auf Wiedereinstellung (Kündigungsschutzklage) beispielsweise muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Nach kurzer Zeit findet eine Güteverhandlung statt, in der beide Seiten von einem Arbeitsrichter gehört werden. Dabei wird versucht, die Sache zunächst einvernehmlich durch Vergleich zu regeln. Gelingt dies nicht, wird die Verhandlung einige Monate später im Streittermin fortgesetzt. Erst in dieser Streitverhandlung kann es zur Beweisaufnahme kommen und ein Urteil gesprochen werden.